Mannheim: Bebauungsplan zum Verbot gewerbsmäßiger Grillnutzung unwirksam - Urteilsbegründung liegt vor

Datum: 10.06.2024

Kurzbeschreibung: 

Der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat auf Antrag der Betreiberin eines Grillrestaurants mit Urteil vom 7. Mai 2024 den Bebauungsplan Nr. 11.43 „Verbrennungsverbot beidseits der Kurpfalzstraße in Mannheim - Innenstadt/Jungbusch“ der Stadt Mannheim vom 22. April 2021 für unwirksam erklärt (siehe Pressemitteilung vom 8. Mai 2024). Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Mannheim: Bebauungsplan zum Verbot gewerbsmäßiger Grillnutzung unwirksam - Urteilsbegründung liegt vor

Sachverhalt 

Um den Mannheimer Marktplatz konzentrieren sich eine sehr große Anzahl von Grillrestaurants. Um die erhebliche Belastung der Umgebung durch Grillgerüche und durch Rauch, Ruß und Feinstaub zu vermindern, untersagt der mit der Normenkontrolle angegriffene Bebauungsplan „die gewerbsmäßige Verwendung von festen und gasförmigen Brennstoffen in Feuerstätten, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten“. Gegen diesen Bebauungsplan wandte sich die Betreiberin eines Grillrestaurants im Plangebiet. Sie rügte unter anderem, die Festsetzung habe keine Ermächtigungsgrundlage im Baugesetzbuch; es handele sich um eine immissionsschutzrechtliche Zielsetzung. Es lägen außerdem Abwägungsfehler vor, weil es nicht sachgerecht sei, Holzkohle- und Gasgrills gleich zu behandeln, und die Folgen für die Gaststättenbetreiber unzumutbar seien.  

Entscheidungsgründe

Der 3. Senat des VGH hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt und führt in seinem Urteil aus, der Bebauungsplan sei zwar städtebaulich gerechtfertigt, weil eine besondere städtebauliche Problemlage vorliege. Er leide aber an einem Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Der Bebauungsplan untersage gleichermaßen die Verwendung von gasförmigen Brennstoffen und von festen Brennstoffen wie zum Beispiel Holzkohle, obwohl dem Gemeinderat keine Erkenntnisse darüber vorgelegen hätten, welche schädlichen Umwelteinwirkungen durch gasbefeuerte Grillanlagen hervorgerufen würden. 

Es fehle auch an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung im Bebauungsplan. Die von der Stadt Mannheim herangezogene Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB erlaube zwar ein Verwendungsverbot von bestimmten Brennstoffen zum Schutz vor luftverunreinigenden Stoffen. Sie ermächtige aber nicht zum Verbot von emittierenden Anlagen oder von bestimmten Verhaltensweisen. Der Bebauungsplan sei eine solche anlagen- und verhaltensbezogene Regelung; denn er bezwecke, die Neuinstallation von kohle- oder gasbetriebenen Grillanlagen zu verhindern.   

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Antragsgegnerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (3 S 189/22).

 

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