Der Sitzungssaal wird um 9.30 Uhr geöffnet. Zuhörer dürfen Gegenstände, die sich für Foto-, Film- und Tonaufnahmen eignen (z. B. Smartphones, Tablets, Computer), sowie Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse nicht in den Sitzungssaal mitnehmen. Solche Gegenstände sind längstens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu hinterlegen und von Bediensteten amtlich zu verwahren. Zuhörer müssen sich einer Durchsuchung durch Justizbedienstete unterziehen lassen.
Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des 1. Senats vom 4. April 2024 ist im Anhang abgedruckt.
Anhang:
Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung des 1. Senats am 11. April 2024, Sitzungsbeginn 10:00 Uhr, Sitzungssaal III, im Dienstgebäude Schubertsraße 11, 68165 Mannheim, in den Verfahren 1 S 278/23, 1 S 930/23, 1 S 931/23 und 1 S 932/23 wird folgende Anordnung getroffen:
1. Der Sitzungssaal wird 30 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. Zuhörer und Medienvertreter werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Eine Vorab-Reservierung von Sitzplätzen ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Fortsetzung der Sitzung nach Sitzungspausen. Es dürfen nur so viele Zuhörer und Medienvertreter eingelassen werden, wie Sitzplätze für diese vorhanden sind. Stehplätze gibt es nicht.
2. Fünf Sitzplätze sind für Medienvertreter reserviert.
3. Gemäß der Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch Medienvertreter im Sitzungssaal nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.
4. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind im Sitzungssaal III während der Verhandlung nicht gestattet. Solchen Aufnahmen dienende Gegenstände und Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse dürfen von Zuhörern nicht mitgeführt bzw. müssen am Eingang des Sitzungsaales III abgegeben werden. Medienvertreter dürfen nur die diejenigen Geräte und Taschen, Rucksäcke oder ähnliche Behältnisse mit sich führen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, und elektronische Geräte zur Ausübung ihrer Tätigkeit während der Verhandlung nur im Offline-Betrieb zur Eingabe von Text nutzen.
5. Als Zuhörer wird nur eingelassen, wer
a) sich einer Durchsuchung unterzieht,
b) keine Gegenstände bei sich führt, die geeignet sind, die mündliche Verhandlung zu gefährden oder zu stören (z. B. Transparente),
c) keine Geräte bei sich führt, die sich für Foto-, Film- und Tonaufnahmen eignen,
d) keine Taschen, Rucksäcke oder ähnliche Behältnisse bei sich führt,
e) nicht zuvor aus sitzungspolizeilichen Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen wurde.
6. Die Durchsuchung nach Ziffer 5. a) erstreckt sich auf Gegenstände im Sinne der Ziffer 5. b) und c). Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der Kleidung und durch Absuchen mit einem Metallsuchgerät. Beim Abtasten der Kleidung sind Frauen von weiblichem Kontrollpersonal und Männer von männlichem Kontrollpersonal zu durchsuchen.
7. Wer den Sitzungssaal verlässt, hat sich beim Wiederbetreten des Saales erneut durchsuchen zu lassen.
8. Von der Durchsuchung ausgenommen sind
Beteiligte,
deren Prozessbevollmächtigte,
Behördenvertreter,
Medienvertreter,
Gerichtsangehörige
und die zur Durchführung dieser Verfügung eingesetzten Bediensteten.
9. Zur Gefährdung oder Störung der mündlichen Verhandlung geeignete Gegenstände, Geräte, die sich für Foto-, Film- und Tonaufnahmen eignen, sowie Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse sind längstens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zu hinterlegen und von Bediensteten amtlich zu verwahren. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen.
10. Vor der Zurückweisung eines Zuhörers ist der Vorsitzende zu verständigen. In Zweifelsfällen ist dessen Entscheidung einzuholen.