Sachverhalt
Der Kläger - eine anerkannte Umweltvereinigung - wandte sich gegen die den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 10. Juli 1991 ergänzende Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg für den Bau der 2. Gauchachtalbrücke vom 11. Februar 2022 (in der Fassung vom 20. Dezember 2022). Wesentlicher Anlass für die Planergänzung waren die im Zuge der Bauausführung für die seinerzeit planfestgestellte, jedoch noch nicht errichtete 2. Brücke neu in Anspruch zu nehmenden Flächen für eine Baustraße und die Baustelleneinrichtung. Der Kläger machte geltend, die erforderliche Vorprüfung habe im Hinblick auf die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, zumal die Brückenbauwerke selbst nicht in den Blick genommen worden seien. Darüber hinaus komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgebieten und gesetzlichen Biotopen sowie zu Verstößen gegen den Artenschutz. Da der bisherige Ausbauzustand der B 31 völlig ausreiche, sei das Vorhaben auch nicht (mehr) mit den Zielen des Klimaschutzgesetzes vereinbar.
Bereits mit Beschluss vom 31. Juli 2023 hatte der 8. Senat des VGH einem Eilantrag des Klägers entsprochen und den Vollzug der Plangenehmigung ausgesetzt (8 S 117/23).
Entscheidungsgründe
Der 8. Senat des VGH hat nunmehr auch der Klage - ganz überwiegend - stattgegeben. Für das Vorhaben hätte - entgegen der behördlichen Vorprüfung - schon wegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Baustelle eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, in die auch die Auswirkungen des noch nicht errichteten zweiten Brückenbauwerks einzubeziehen gewesen wären.
Darüber hinaus leide die Genehmigung auch an materiellen Mängeln. Zwar würden letztlich keine Schutzgebiete und gesetzlichen Biotope beeinträchtigt, jedoch seien nicht in jeder Hinsicht ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstößen gegen das Artenschutzrecht getroffen worden. Aufgrund der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung leide die Plangenehmigung auch an Abwägungsfehlern. Die mit der Herstellung der für den Brückenbau benötigten Baustoffe verbundenen Klimaauswirkungen seien allerdings zu Recht nicht berücksichtigt worden.
Nach alledem sei die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung festzustellen gewesen. Deren Aufhebung sei demgegenüber nicht in Betracht gekommen, da in einem ergänzenden Verfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und auch die weiteren Fehler behoben werden könnten.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann von den Verfahrensbeteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (8 S 1738/22).