Der Beigeordnete war am 16. Dezember 2020 vom Gemeinderat der Stadt Tettnang gewählt und am 17. Dezember 2020 vom damaligen Bürgermeister der Stadt Tettnang ernannt worden. Hiergegen hatte ein bei der Wahl unterlegener Mitbewerber vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen geklagt und eine Verletzung seines sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend gemacht. Nachdem das Verwaltungsgericht seine Klage noch abgewiesen hatte, war er damit nun vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich.
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (4 S 1511/23).
Zum rechtlichen Hintergrund:
Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der hieraus abgeleitete „Bewerbungsverfahrensanspruch“ verpflichtet den Dienstherrn zur leistungsgerechten Auswahl und zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. Nicht abschließend rechtlich geklärt ist, ob und wenn ja in welchem Umfang auch bei kommunalen Wahlämtern wie dem Amt eines Beigeordneten ein Bewerbungsverfahrensanspruch besteht.
Wegen des sogenannten „Grundsatzes der Ämterstabilität“ scheidet die gerichtliche Aufhebung der erfolgten Ernennung eines Beamten grundsätzlich aus. Prozessual ist einem Bewerbungsverfahrensanspruch dadurch Rechnung zu tragen, dass mit der Ernennung eines Beamten solange zugewartet wird, dass der unterlegene Konkurrent Gelegenheit hat, gerichtlichen Eilrechtschutz gegen die bevorstehende Ernennung in Anspruch zu nehmen. Wird dies durch zügige Ernennung des ausgewählten Beamten vereitelt, kann aber auch eine erfolgte Ernennung noch gerichtlich angegriffen werden.