In dem Verfahren 1 S 278/23 wandte sich die Antragstellerin gegen infektionsschutzrechtliche Vorschriften aus dem Mai 2020, u.a. gegen die sog. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Betriebsuntersagungen und Vorschriften zum Abhalten von Versammlungen. Gegenstand der Verfahren 1 S 930/23, 1 S 931/23 und 1 S 932/23 waren infektionsschutzrechtliche Vorschriften zur sog. Maskenpflicht und zu Kontaktbeschränkungen aus dem Mai 2020.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (1 S 278/23; 1 S 930/23; 1 S 931/23; 1 S 932/23).
Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen, die voraussichtlich erst in einigen Wochen vorliegen werden, veröffentlichen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.