Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens vor dem VGH war die Satzung über die 3. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Breisach am Rhein. Der VGH hat diese Satzung für unwirksam erklärt, da sie nicht ordnungsgemäß durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht worden sei.
Die Voraussetzungen für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden im Internet regelt § 1 Abs. 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO). Diese Vorschrift bestimmt u. a., dass öffentliche Bekanntmachungen im Internet auf der Internetseite der Gemeinde so erreichbar sein müssen, dass der Internetnutzer auf der „Startseite“ den Bereich des Ortsrechts erkennt und dass sie durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu sichern sind.
Der 2. Senat des VGH hat entschieden, dass als „Startseite“ in diesem Sinne die Internetseite der Gemeinde anzusehen sei, deren Internetadresse sie in ihrer Satzung über die öffentliche Bekanntmachung angegeben habe. Auf dieser Startseite müsse der Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen für den Bürger erkennbar sein. Bei der Stadt Breisach am Rhein sei dies nicht der Fall gewesen, weil der Internetnutzer unter der angegebenen Internetadresse nur eine Wahlmöglichkeit gehabt habe zwischen der Schaltfläche „Urlaubsregion Breisach am Rhein“, die zu dem touristischen Informationsangebot der Antragsgegnerin geführt habe, und der Schaltfläche „Leben & Arbeiten Breisach am Rhein“, die zur Seite der Stadtverwaltung weitergeleitet habe, auf der die öffentlichen Bekanntmachungen verlinkt gewesen seien.
Einen weiteren Verstoß gegen die Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung im Internet hat der VGH darin gesehen, dass die auf der Internetseite der Stadt Breisach am Rhein eingestellte Datei der öffentlich bekanntzumachenden Satzung nicht „qualifiziert elektronisch signiert“ war. Die qualifizierte elektronische Signatur sei bei öffentlichen Bekanntmachungen ein Mindesterfordernis zur Sicherung öffentlicher Bekanntmachungen gegen Verfälschung. Die qualifizierte elektronische Signatur gewährleiste als Ersatz für ein gedrucktes Amtsblatt die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht. Fehle es an einer qualifizierten elektronischen Signatur, sei die Satzung unwirksam.
Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Die Stadt Breisach am Rhein kann gegen die Nichtzulassung der Revision binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen (Az. 2 S 518/23).