Der erstinstanzlich unterlegene Kläger hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2023 (Az.: 1 K 3447/23 zu den Einzelheiten siehe die Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2023 und vom 19. Oktober 2023) Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH gestellt. Diesen wies der VGH als unzulässig zurück.
Zur Begründung hat der Erste Senat ausgeführt, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in der von der Prozessordnung vorgesehenen Weise durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet worden sei. In Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, dieser muss die Begründung des Rechtsmittels selbst verfasst haben. Dies ist nur der Fall, wenn er den Inhalt des Schriftsatzes selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen hat. Vorliegend habe der Rechtsanwalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ungeprüft den Vortrag des Klägers übernommen und darauf verwiesen, dass die Auffassung des Klägers und nicht seine eigene wiedergegeben werde. Dies sei in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Der Beschluss des VGH vom 25. Januar 2024 ist unanfechtbar (Az. 1 S 1773/23).