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Datum: 14.06.2023
Uhrzeit: 10:30
K. u.a. gegen Große Kreisstadt Ehingen wegen Gültigkeit des Bebauungsplan 'Hehlestraße - 1. Änderung' und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften
Aktenzeichen: 8 S 602/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragsteller - Eigentümer verschiedener Grundstücke im Plangebiet - wenden sich gegen den ein urbanes Gebiet festsetzenden Bebauungsplan „Hehlestraße, 1. Änderung“ der Großen Kreisstadt Ehingen. Sie machen geltend, dass der Bebauungsplan die Möglichkeiten, ihre Grundstücke zu nutzen, gegenüber § 34 BauGB einschränke und das ermöglichte „Hybrid“-Gebäude (Kindergarten/Wohnen) aufgrund der entstehenden Gesamtlänge ihren Grundbesitz beeinträchtige. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob die Zulassung der mit der Planung verbundenen Verkehrsverdichtung abwägungsfehlerfrei und der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei. Auch sei zu besorgen, dass der historische Baumbestand ihrer Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen werde. Warum bestimmte Bäume zu erhalten seien und andere wiederum nicht, sei nicht ersichtlich. Eine naturschutzfachliche Untersuchung finde sich in den Aufstellungsvorgängen nicht. Diese ließen auch nicht erkennen, ob daneben auch die hier eigentlich zu erwartenden örtlichen Bauvorschriften mitbeschlossen worden seien. Außer im zeichnerischen Teil fänden sich weitere Festsetzungen nur in der Begründung, nicht aber in einem verbindlichen Textteil, was zur Unbestimmtheit des Plans führe. Unbestimmt seien auch die Baugrenzen und -linien. Für die festgesetzte Mindesthöhe fehle es an den maßgeblichen Bezugspunkten.
