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Datum: 28.06.2023
Uhrzeit: 14:00
F. u.a. gegen Stadt Überlingen wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Südlich Scheerengraben - 1. Teiländerung' und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften
Aktenzeichen: 8 S 455/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragsteller - Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücks wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich Scheerengraben 1. Teiländerung“ der Stadt Überlingen vom 20.10.2021, mit dem auf zwei Grundstücken, für die bisher eine private Grünfläche festgesetzt war, Wohnbebauung ermöglicht wird. Die Antragsteller beanstanden, die mit der Planung verbundenen Lärmwirkungen seien ebenso wenig ermittelt und bewertet worden wie deren Folgen für die Belichtung und Belüftung ihres Wohngrundstücks. Auch fehle es an einer artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung und der Ermittlung der mit dem Wegfall der Frei- und Grünfläche verbundenen Auswirkungen auf das gesamte Baugebiet. Im Hinblick auf die nicht maßstabsgerechte Plandarstellung hätte es einer erneuten Auslegung bedurft. Schließlich hätte schon kein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden dürfen. Es liege eine nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung vor. Ein Abwägungsfehler folge bereits aus einer zu Unrecht angenommenen Vorwegbindung gegenüber dem Investor. Auch sei der Gemeinderat von weiteren falschen Annahmen ausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei auch eine mögliche Planungsalternative nicht erwogen worden. Aufgrund des übersehenen Belangs einer ausreichenden Versorgung mit Grün- und Freiflächen liege eine Fehlgewichtung vor. Wegen eines disproportionalen Interessenausgleichs sei auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft.
