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Datum: 20.07.2023
Uhrzeit: 10:30
U. gegen Stadt Heidelberg wegen Sanierungssatzung 'Heidelberg-Wieblingen'
Aktenzeichen: 8 S 2564/21
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller, Eigentümer eines im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks, wendet sich gegen die Sanierungssatzung „Heidelberg-Wieblingen“ der Antragsgegnerin vom 23.07.2020. Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht städtebauliche Missstände angenommen. Es sei nicht zu erkennen, inwiefern die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Unterschreitung aktueller energetischer und baulicher Standards nicht mehr gewährleistet sein sollten. Unklar bleibe, welche Standards insoweit überhaupt angestrebt würden. Gleiches gelte für die Lärmschutzmaßnahmen. Allein die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Ortsbildes bzw. ortstypischer Gebäude stelle kein legitimes Sanierungsziel dar. Letztlich werde nur das Ziel der Erhaltungssatzung weiterverfolgt. Eine bloße objektbezogene Verbesserung einzelner Wohngebäude führe ohnehin auf keine gebietsbezogene Gesamtmaßnahme. Es werde zudem verkannt, dass eine wesentliche Verbesserung oder Umgestaltung des Gebiets erreicht werden müsse, was schon deshalb nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei, weil die Verwirklichung der Sanierungsziele vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten der Grundstückseigentümer abhänge. Die Satzung erweise sich auch als abwägungsfehlerhaft, weil die städtebaulichen Missstände nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden seien. Die einzelnen Sanierungsziele stünden zudem in unauflösbarem Widerspruch zueinander. Aufgrund fehlender tatsächlicher Grundlagen könne auch nicht von der Erforderlichkeit der Sanierungssatzung ausgegangen werden.
