Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer von ihm beabsichtigten Aufstellung eines „Tinyhouse“ zur Wohnnutzung. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat im Anschluss an die Baurechtsbehörden die erhobene Verpflichtungsklage mit Urteil vom 15.08.2023 abgewiesen, da das Bauvorhaben im Außenbereich vorgesehen sei und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Diese begründet er damit, dass sein Grund-stück bei der gebotenen Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Gemeinde in einem „Ortsteil“ liege. Die städtebauliche Fortentwicklungswürdigkeit des Weilers H. müsse vor dem Hintergrund der vielen anderen Kleinstsiedlungen beurteilt werden. Sein Bauvorhaben wäre freilich auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn von einer Außenbereichslage auszugehen wäre. Denn zu „befürchten“ sei die Verfestigung einer Splittersiedlung nur dann, wenn sie „unerwünscht“ sei, weil sie zu einer weiteren Zersiedelung führe. Dies wäre jedoch nicht der Fall, weil Kleinstsiedlungen die herkömmliche Siedlungsform im Gemeindegebiet seien. Eine negative Vorbildwirkung würde durch die vorgesehene, kaum wahrnehmbare Kleinbebauung ohnehin nicht ausgelöst.