Datum: 13.11.2024

Uhrzeit: 10:30

K. gegen Stadt Gaildorf wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Paul-Stephan-Park'

Aktenzeichen: 8 S 1563/22

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Lebensmittelmarkt bebauten Grundstücks, auf dem sie Wohnungen zu errichten beabsichtigt. Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan „Paul-Stephan-Park“ der Stadt Gaildorf vom 26.01.2022, der auf den östlich angrenzenden, vormals gewerblich genutzten Grundstücken ein „Sondergebiet für Bau und Gartenmarkt“ und ein „Sondergebiet für Lebensmitteleinzelhandel“ vorsieht. Ihre Antragsbefugnis begründet sie mit einem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen diesem Bebauungsplan und einem im noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Paul-Stephan-Park - westliche Erweiterung“ vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Schließlich wären ihre Wohnungen, für die ihr bereits ein Bauvorbescheid vorliege, unzumutbaren Lärmwirkungen ausgesetzt. Der Bebauungsplan habe nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen. Auch werde gegen den Regionalplan und damit gegen Ziele der Raumordnung verstoßen. Der Bebauungsplan sei zudem vollzugsunfähig, weil ihm artenschutzrechtliche Zugriffsverbote entgegenstünden. Die vorgesehenen gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen seien unzulässig. Im Hinblick auf das unbeachtet gebliebene Einzelhandelskonzept und die nicht berücksichtigten Lärmwirkungen lägen auch Abwägungsfehler vor.

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